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BAV Rahmenbedingung verbessert PDF Drucken E-Mail

Gesetzliche Verbesserung der BAV

Verbesserte Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung

Die Probleme der gesetzlichen Rentenversicherungen werden immer größer. Die Rentenkassen können bald die Last der Renten nicht mehr schultern. Somit wurden in den letzten Jahren die Ansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt.
Der größte Einschnitt erfolgt mit der Umsetzung des Nachhaltigkeitsfaktors. Der die Rentenansprüche sofort nicht mehr mit 1 sondern mit 0,9 multipliziert. Desweiteren werden in den nächsten Jahren mit dieser Formel nur noch das ausgezahlt, was die Rentenkasse einnimmt. Damit werden weitere Zuschüsse durch Steuergelder unterbunden.
Dass in den nächsten Jahren kein Rentner mehr von seiner staatlichen Rente leben kann, sollte der deutschen Bevölkerung bekannt sein.
Damit diese Rentenlücke aufgefangen werden kann, hat der Staat auch weitere Verbesserungen in der betrieblichen Altersversorgung vorgenommen.
 

Einführung der Pensionsfonds

Sie wurden neben der Direktzusage, der Unterstützungskasse, der Pensionskasse und der Direktversicherung als fünfter Durchführungsweg etabliert.
Der Vorteil liegt in der Möglichkeit, das Deckungskapital in Investmentfonds zu investieren, um eine ggf. höhere Rendite zu erwirtschaften. Das Geld kann durch einen eigenen Vermögensmanager, einem externen Fondsmanager oder durch eine Versicherung verwaltet werden.
Der Nachteil liegt in der höheren Schwankungsbreite der Anlage. Das Deckungskapital kann auch komplett verloren gehen.
 

Verkürzte Unverfallbarkeiten

Ansprüche aus der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung sind grundsätzlich nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit und ab Vollendung des 25. Lebensjahrs (Zusagen bis zum 01.01.2001 35.Lebensjahr vor dem 01.01.2009 30. Lebensjahr) unverfallbar. Für Ansprüche aus Entgeltumwandlung besteht sofortige Unverfallbarkeit.
 

Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung

Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber verlangen, dass Teile des Gehalts bis max. 4%  der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt wird. Bietet der Arbeitgeber bereits eine eigene betriebliche Altersversorgung an, kann der Arbeitnehmer sich nur für diese entscheiden. Bietet der Arbeitgeber keine betriebliche Altersversorgung an, kann der Arbeitnehmer frei entscheiden. Hier sollte der Arbeitgeber aufpassen. Wurde der Arbeitnehmer zur BAV beraten, haftet der Arbeitgeber für das Beratungsgespräch gegenüber dem Versicherten. Fehlerhafte Beratungen würden sich somit zum Haftungsfall anhäufen.
 

Portabilität der betrieblichen Altersversorgung

Seit 2005 kann jeder Arbeitnehmer seine Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zum neuen Arbeitgeber übernehmen. Das ist eine wichtige Gesetzesänderung. Wer oft wechselt müsste sonst jedes Mal eine neue BAV abschließen. Das wäre fatal, da die Abschlusskosten am Anfang, über fünf Jahre verteilt, für die gesamte Vertragslaufzeit von der Versicherung erhoben wird.
 

Insolvenzschutz der BAV wieder im Vordergrund

Die Finanzkrise hat spuren hinterlassen. Nicht jede Firma hat diese Krise überlebt und musste das Geschäft schließen.
Umso wichtiger für die Mitarbeiter zu wissen, ob die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung geschützt sind.
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