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Pensionszusagen bergen Risiken PDF Drucken E-Mail
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Montag, 12. Juli 2010 um 15:22
Natürlich verlockt der steuerliche Vorteil während der Bildung einer Pensionszusage. Allerdings würde selbst nur die Rücklage des Steuervorteils, zur späteren Liquidierung der Pensionszusage nicht ausreichen. Besonders nicht, wenn zur Pensionszusage biometrische Risiken zugesagt wurden.
Aber auch eine erhöhte Rücklage für die Pensionszusage muss überprüft werden. So wurden die Garantiezinsen der Versicherungen gesenkt . Die Sterbetafel nach Heubeck wurde nach oben hin angepasst. Schließlich wird zur Berechnung der Pensionszusage diese Sterbetafel berücksichtigt. Eine Überprüfung, ob die jetzige Rücklage ausreicht ist dringend zu empfehlen.
Obwohl die meisten Geschäftsführer eine Bilanzberührung vermeiden wollen, entscheiden sich immer noch viele für eine Pensionszusage auf der Ebene der leitenden Angestellten. Dabei verschärft das neue BilMoG Gesetz die Finanzlage der Unternehmen.
Denn laut dem BilMoG Gesetz müssen die Pensionsverpflichtungen in der Handelsbilanz realitätsnaher bewertet werden. Hier ist der durchschnittliche Marktzins der Bundesbank anzusetzen. Die Abzinsung der Pensionsverpflichtung mit einem niedrigen Zinssatz führt zu einer finanziellen Lücke, die mit einer Erhöhung geschlossen werden muss.
Ein Vorteil bleibt dem Unternehmer mit der Möglichkeit die Zuführung zur Pensionsrückstellung auf bis zu 15 Jahren zu verteilen. Außerdem darf vorhandenes Vermögen in der Aktivspalte mit den Pensionsverpflichtungen saldiert werden.
Insgesamt zeigt, dass sich die betriebliche Altersversorgung im Betrieb durchgesetzt hat. Wer mit seiner Versorgung auf keinen Fall die Bilanz berühren will, sollte keine Pensionszusagen im Betrieb einrichten. Diese eignet sich dann, wenn ein Fachberater zur betrieblichen Altersversorgung sie ständig kompetent berät und sie ihren leitenden Angestellten eine hohe Altersersorgung über den Betrieb ermöglichen wollen.
In de Regel reichen die Fördergrenzen in der Pensionskasse und der Direktversicherung für die Angestellten aus.
 
Ein Urteil des EuGH
Demnach unterliegen Verträge der betrieblichen Altersvorsorge bei Kommunen dem Vergaberecht.
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