
| Durchschnittsberechnung bei Direktversicherungen |
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| Dienstag, 27. Juli 2010 um 10:44 |
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Ja, er kann! Aber nur, wenn die Direktversicherungen einheitlich in einem Gruppenversicherungsvertrag bestehen. Das wird oft schwierig, denn die Pflicht zur Weiterführung bestehender Verträge erschwert dieses. Für Verträge die von alten Arbeitgebern übernommen wurden, darf keine Durchschnittsberechnung vorgenommen werden. Bei vielen Altverträgen handelt es sich um Direktversicherungen die mit 20% Pauschalsteuersatz versteuert werden. Diese Pauschalbesteuerung kann nicht auf alle Verträge der Direktversicherung als Durchschnittsberechnung angewendet werden. Bei gemeinsamen Gruppenversicherungen wird ein Durschnittsbeitrag erhoben, der sich durch die Anzahlt der Mitarbeiter des gesamten Beitrags ergibt. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass nur der Pauschsteuersatz von 20% von den betroffenen Mitarbeitern bis zu einer Grenze von 1752,- € erhoben werden darf (BFH, Urteil v.11.3.2010, VI R 9/08). |



