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Donnerstag, 05. August 2010 um 12:11

Generell muss hier zwischen der Durchführung der fünf Wege zur betrieblichen Altersversorgung unterschieden werden.
Während Unterstützungskassen, Pensionszusagen und Pensionsfonds einen Beitrag zum Insolvenzsicherungsverein entrichten und damit der Versicherte die Beiträge im Notfall vom Insolvenzsicherungsverein bezahlt bekommt.
Pensionskassen und Direktversicherungen sind als Sondervermögen der Versicherungsgesellschaften zu behandeln.
Geht allerdings eine Versicherungsgesellschaft in die Insolvenz, sind diese durch den Beitritt zur Gesellschaft Protektor geschützt. Hier würden die Beiträge nebst der Garantieverzinsung bezahlt werden.
Bei diesen beiden Durchführungswegen braucht der Arbeitgeber keine Beiträge zum Insolvenzsicherungsverein zahlen.
Es sei denn es besteht ein Bedarf dafür. Das kann sein, wenn sich der Arbeitgeber für ausländische Versicherungen, wie der britischen Policen, entschieden hat.
Zwar hat Großbritannien auch eine Rettungsgesellschaft (PPB), aber diese zahlt nur bis € 2400,- zu 100%. Auch kam es schon dazu, dass landesfremde Verträge nicht bedient wurden. Hier kann es für den Arbeitgeber sinnvoll sein, dem Insolvenzsicherungsverein freiwillig beizutreten.
Damit behält der Arbeitnehmer auch im Fall eines Konkurses den Anspruch auf seine eingezahlten Beiträge plus Verzinsung.
 
Ein Urteil des EuGH
Demnach unterliegen Verträge der betrieblichen Altersvorsorge bei Kommunen dem Vergaberecht.
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